Teilnahmehinweise des MTB Mömlingen e.V.

Ein paar Regeln müssen sein. Ver­anstal­tung­steil­nehmer erken­nen mit Anmel­dung zu einem MTB Event die jew­eili­gen Regeln als verbindlich an. Bitte schaut Sie Euch an:

Mit der Anmel­dung und/oder Teil­nahme an ein­er geführten Moun­tain­bike­tour des MTB Möm­lin­gen e.V. erk­lärt der/die Teilnehmer/in, dass er die nach­fol­gen­den Teil­nah­me­hin­weise gele­sen hat und damit ein­ver­standen ist:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Der MTB Möm­lin­gen e.V. (MTB‑M) ist ein gemein­nütziger Vere­in zur Förderung des Moun­tain­bike Sports.

(2) Der MTB‑M  ver­anstal­tet geführte Moun­tain­bike­touren. Der indi­vidu­elle Leit­er dieser Touren wird im Weit­eren als Touren­guide bezeichnet.

(3) Soweit nach­fol­gend männliche Begriffs­bes­tim­mungen ver­wen­det wer­den schließen diese, soweit anwend­bar, die weib­lichen Begriffs­bes­tim­mungen mit ein.

§ 2 Ver­füg­barkeit dieser Hinweise

Auf die Teil­nah­me­hin­weise wird in jed­er Auss­chrei­bung für geführte Moun­tain­bike­touren der MTB‑B hingewiesen. Sie kön­nen unter www.mtb-moemlingen.de/wichtige Info/Haftung bei MTB Touren/ Teil­nah­me­hin­weise nachge­le­sen und aus­ge­druckt werden.

§ 3 Absage oder Abbruch von Touren

Es beste­ht kein Recht­sanspruch auf Teil­nahme oder Durch­führung ein­er aus­geschriebe­nen Tour. Der MTB‑M und/oder der Touren­guide sind jed­erzeit – auch kurzfristig – berechtigt, die Tour ohne Angabe von Grün­den abzusagen oder abzubrechen sowie Teil­nehmer von der Teil­nahme an der Tour auszuschließen.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Der MTB‑M und/oder der Touren­guide sind berechtigt, die Teil­nahme an ein­er Tour von der Erfül­lung beson­der­er Bedin­gun­gen (wie beispiel­sweise das Vor­liegen bes­timmter fahrtech­nis­ch­er Fähigkeit­en) abhängig zu machen. Hier­auf wird im Einzel­nen in der Auss­chrei­bung zu ein­er Tour hingewiesen. Sofern nichts anderes angegeben ist, ist eine Mit­glied­schaft in der MTB‑M nicht Voraus­set­zung für die Teil­nahme an ein­er MTB‑M Teil­nah­me­hin­weise Touren aus­geschriebe­nen Tour. Teil­nehmer, die das 18. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, müssen eine schriftliche Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung ihrer Erziehungs­berechtigten vorlegen.

(2) Voraus­set­zung für die Teil­nahme an ein­er Tour sind, sofern nichts anderes angegeben ist, ein tech­nisch ein­wand­freies Moun­tain­bike sowie eine aus­re­ichende Pan­nenaus­rüs­tung (u. a. Ersatzschlauch, Flickzeug, Luft­pumpe, Werkzeug, etc.). Es ist nicht Auf­gabe oder  Verpflich­tung des Touren­guides, den Teil­nehmer im Pan­nen­fall tech­nis­che Unter­stützung zu gewähren. Kann die Tour auf­grund ein­er Panne nicht zu Ende gefahren wer­den, so ist ein eventuell erforder­lich­er Rück­trans­port auf eigene Gefahr und Kosten des Teil­nehmers durchzuführen.

(3) Alle Teil­nehmer haben für eine aus­re­ichende Schutz- und Sicher­heit­saus­rüs­tung zu sor­gen. Hierzu gehören ins­beson­dere ein Schutzhelm (Pflicht!), eine den Wit­terungs­be­din­gun­gen entsprechende Klei­dung und ggfs. angemessene Schutzaus­rüs­tung (z. B. Hand­schuhe, Pro­tek­toren). Alle Teil­nehmer haben selb­st für eine aus­re­ichende Verpfle­gung und Getränke zu sorgen.

§ 5 Auf­gaben des Tourenguides

(1) Sofern nichts anderes angegeben ist, beste­ht die Auf­gabe des Touren­guides auss­chließlich darin, den Teil­nehmern den Weg zu zeigen sowie die Ori­en­tierung abseits von öffentlichen Straßen und Wegen zu erle­ichtern. Die Teil­nehmer sind sich darüber bewusst und damit ein­ver­standen, dass der Tourver­lauf und die Tour­dauer, z. B. auf­grund von Wit­terungs und Wegebe­din­gun­gen, jed­erzeit – auch im Ver­lauf ein­er Tour – Änderun­gen unter­liegen kön­nen und sich ins­beson­dere auch der Zeit­punkt der Rück­kehr nach vorne oder nach hin­ten ver­schieben kann.

(2) Es ist nicht Verpflich­tung des Touren­guides, die kon­di­tionellen oder fahrtech­nis­chen Fähigkeit­en der Teil­nehmer zu beurteilen oder ihnen hierzu Ratschläge zu erteilen.

§ 6 Gefahrtragung

(1) Dem Teil­nehmer ein­er Tour der MTB‑M ist bekan­nt, dass die Benutzung eines Moun­tain­bikes sowohl auf als auch abseits befes­tigter Strassen beson­dere kör­per­liche Anforderun­gen stellt und mit spez­i­fis­chen Gefahren ver­bun­den ist.

(2) Die Teil­nahme an ein­er Tour erfol­gt grund­sät­zlich auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Touren führen sowohl über öffentliche Straßen und Wege als auch über befes­tigte und unbe­fes­tigte Wege und Pfade. Angaben über den geplanten Wegver­lauf, die Länge und Dauer sowie den kon­di­tionellen und/oder fahrtech­nis­chen Schwierigkeits­grad ein­er Tour sind unverbindlich und dienen auss­chließlich dazu, den Teil­nehmern einen groben Ein­druck von den sie erwartenden Anforderun­gen zu geben. Angaben zum fahrtech­nis­chen Schwierigkeits­grad ein­er Tour beziehen sich auf die sog. Sin­gle­trail­skala, die unter www.singletrail-skala.de nachzule­sen ist. Die Teil­nehmer müssen selb­st und in eigen­er Ver­ant­wor­tung beurteilen und entschei­den, ob sie diesen Anforderun­gen entsprechen. Fehlein­schätzun­gen in diesem Zusam­men­hang liegen auss­chließlich im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des Teilnehmers.

§ 7 Ver­hal­ten der Teilnehmer

(1) Die Teil­nehmer sind dazu verpflichtet, sich jed­erzeit so zu ver­hal­ten, dass sie sich und andere Teil­nehmer nicht gefährden. Hierzu gehören ins­beson­dere ein aus­re­ichen­der Sicher­heitsab­stand und eine den Weg- und Sichtver­hält­nis­sen sowie dem per­sön­lichen Kön­nen angepasste Geschwindigkeit und Fahrweise.

(2 ) Alle Teil­nehmer haben ihre – vor allem kon­di­tionellen und fahrtech­nis­chen – Fähigkeit­en selb­st einzuschätzen und ihre Fahrweise daran auszuricht­en. Die Teil­nehmer müssen ins­beson­dere selb­st beurteilen, ob sie einen Wegab­schnitt sich­er und ohne sich oder andere zu gefährden mit dem Moun­tain­bike fahren kön­nen; im Zweifels­fall ist ein Wegab­schnitt vorher zu besichti­gen und/oder das Moun­tain­bike zu schieben oder zu tragen.

(3) Alle Teil­nehmer haben auf öffentlichen Straßen und Wegen die Bes­tim­mungen der Straßen­verkehrsor­d­nung in eigen­er Ver­ant­wor­tung einzuhal­ten. Darüber hin­aus sind die DIMB Trail Rules einzuhal­ten; die DIMB Trail Rules kön­nen unter www.dimb.de nachge­le­sen werden.

(4) Die Teil­nehmer sind sich darüber im Klaren, dass Moun­tain­bike­touren mit gewis­sen Risiken und Gefahren ver­bun­den sind und nehmen diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Ein­ver­ständ­nis in Kauf. Die Teil­nehmer sind sich dabei ins­beson­dere darüber bewusst und nehmen es in Kauf, dass es zu Stürzen und daraus resul­tieren­den – auch schw­er­sten – Sach‑, Per­so­n­en- oder Ver­mö­genss­chä­den kom­men kann. Gefahren und Risiken kön­nen sich ins­beson­dere, aber nicht nur, aus den – häu­fig auch wech­sel­nden – Wit­terungs- und Wegebe­din­gun­gen sowie dem Ver­hal­ten Drit­ter ergeben.

Auch eine nicht aus­re­ichende gesund­heitliche Ver­fas­sung, man­gel­nde Kon­di­tion sowie Selb­stüber­schätzung oder unzure­ichende fahrtech­nis­che Fähigkeit­en der Teil­nehmer kön­nen zu ein­er Gefährdung der eige­nen Per­son oder Anderen führen. Wed­er die MTB‑M noch der Touren­guide sind verpflichtet, für eine Absicherung der Strecke zu sor­gen oder auf Gefahren hinzuweisen.

§ 8 Haf­tung des MTB‑M

Soweit die MTB‑M für rechtswidrig verur­sachte Schä­den haftet, gilt Folgendes:

Für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit haftet die MTB‑M unbeschränkt, soweit diese auf einem vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Ver­hal­ten (Tun oder Unter­lassen) ihrer geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.

Für son­stige Schä­den haftet die MTB‑B unbeschränkt, soweit diese auf einem vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Ver­hal­ten (Tun oder Unter­lassen) ihrer geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.

Im Übri­gen ist die Haf­tung der MTB‑M ausgeschlossen.

Soweit die Haf­tung der MTB‑M aus­geschlossen ist, gilt dies auch für ihre geset­zlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Im Falle eines Schadens ist, soweit möglich, der Touren­guide unverzüglich vor Ort unter Angabe von Name und Wohnan­schrift zu informieren. Darüber hin­aus ist ein Unfall unverzüglich der Ver­sicherung des Bay­erischen Lan­dess­portver­band Anschrift zu melden. Die Mel­dung hat schriftlich zu erfolgen.